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Sachkundeprüfung §34a Umgang mit Waffen: Prüfungsfragen 2026

Originale Prüfungsfragen der Sachkundeprüfung §34a Umgang mit Waffen – mit den richtigen Antworten und Erklärungen. Der vollständige Fragenkatalog umfasst 60 Fragen, die du alle kostenlos online üben kannst.

Zuletzt aktualisiert: 9. September 2026

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Alle Prüfungsfragen zur Sachkundeprüfung §34a im Überblick

Sachkundeprüfung §34a Umgang mit Waffen auf einen Blick

Der offizielle Fragenkatalog der Sachkundeprüfung §34a Umgang mit Waffen umfasst 60 Fragen. Alle Fragen stehen hier mit der richtigen Antwort und einer Erklärung kostenlos zum Üben bereit.

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Stand
9. September 2026

Prüfungsfragen für Sachkundeprüfung §34a Umgang mit Waffen

Eine Auswahl echter Prüfungsfragen mit den richtigen Antworten und verständlichen Erklärungen. So bereitest du dich gezielt auf Sachkundeprüfung §34a Umgang mit Waffen vor.

  1. 1.Was versteht das Waffengesetz (WaffG) unter dem Begriff „Führen“ einer Waffe?

    • Der bloße Besitz einer Waffe in der eigenen Wohnung.
    • Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums.
    • Der Transport einer Waffe in einem verschlossenen Behältnis von A nach B.
    • Das Reinigen der Waffe am Arbeitsplatz.

    Erklärung: „Führen“ bedeutet nach dem WaffG, dass man eine Waffe zugriffsbereit bei sich trägt und damit die tatsächliche Gewalt darüber ausübt – und zwar außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums.

    Infografik zur Erklärung: Was versteht das Waffengesetz (WaffG) unter dem Begriff „Führen“ einer Waffe?
  2. 2.Was ist eine „Anscheinswaffe“ im Sinne des Waffengesetzes (Anlage 1 WaffG)?

    • Eine Waffe, die nur mit Platzpatronen schießt.
    • Ein Gegenstand, der nach seinem Gesamterscheinungsbild einer echten Feuerwaffe täuschend ähnlich sieht, ohne eine solche zu sein – z. B. eine Nachbildung oder eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe.
    • Eine Waffe, die verdeckt getragen wird.
    • Eine scharfe Schusswaffe, die ohne Munition mitgeführt wird und daher nur zum Schein einsatzbereit ist.

    Erklärung: Anscheinswaffen sind in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 WaffG definiert: Gegenstände, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild wie echte Feuerwaffen aussehen. Dazu zählen täuschend echte Nachbildungen und ausdrücklich auch unbrauchbar gemachte echte Schusswaffen (Dekowaffen). Entscheidend ist allein das gefährliche Aussehen, nicht die Schussfähigkeit. § 42a WaffG regelt nicht die Definition, sondern verbietet das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit.

    Infografik zur Erklärung: Was ist eine „Anscheinswaffe“ im Sinne des Waffengesetzes (Anlage 1 WaffG)?
  3. 3.Welche Aussage zur Gültigkeitsdauer eines Waffenscheins zum Führen scharfer Schusswaffen ist korrekt?

    • Er ist unbegrenzt gültig.
    • Er ist maximal ein Jahr gültig.
    • Er ist maximal drei Jahre gültig und kann verlängert werden.
    • Er verliert seine Gültigkeit nur bei Arbeitgeberwechsel.

    Erklärung: Der Waffenschein zum Führen scharfer Schusswaffen wird nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG für höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. Davon zu unterscheiden ist der Kleine Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen: Er wird unbefristet erteilt. Befristet ist also nur der Waffenschein für scharfe Schusswaffen.

    Infografik zur Erklärung: Welche Aussage zur Gültigkeitsdauer eines Waffenscheins zum Führen scharfer Schusswaffen ist korrekt?
  4. 4.Was regelt der „Kleine Waffenschein“?

    • Er berechtigt zum Führen von scharfen Schusswaffen bei geringer Gefahr.
    • Er berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) mit PTB-Zeichen.
    • Er berechtigt zum Erwerb von Munition für alle Kaliber.
    • Er ersetzt die Waffenbesitzkarte für Kleinkaliberwaffen.

    Erklärung: Der „Kleine Waffenschein“ erlaubt nur das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen, aber keine scharfen Schusswaffen. Er ersetzt keine Waffenbesitzkarte und berechtigt nicht zum Munitionskauf für alle Kaliber.

    Infografik zur Erklärung: Was regelt der „Kleine Waffenschein“?
  5. 5.Wann gilt eine Schusswaffe als „zugriffsbereit“?

    • Wenn sie in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird.
    • Wenn sie mit wenigen Handgriffen (unter 3 Sekunden) in Anschlag gebracht werden kann.
    • Wenn sie ungeladen im Kofferraum liegt.
    • Wenn sie zerlegt in Einzelteilen aufbewahrt wird.

    Erklärung: Zugriffsbereit bedeutet, dass die Waffe so mitgeführt wird, dass sie in sehr kurzer Zeit, also mit wenigen Handgriffen (unter 3 Sekunden), schussbereit gemacht und in Anschlag gebracht werden kann.

    Infografik zur Erklärung: Wann gilt eine Schusswaffe als „zugriffsbereit“?
  6. 6.Wie muss Munition für Schusswaffen aufbewahrt werden, wenn kein spezielles Sicherheitsbehältnis für die gemeinsame Aufbewahrung vorhanden ist?

    • Zusammen mit der Waffe im selben unverschlossenen Fach.
    • Getrennt von der Waffe in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertigem Verschluss.
    • Lose in der Schublade neben der Waffe.
    • In der Hosentasche des Sicherheitsmitarbeiters.

    Erklärung: Munition darf ohne gemeinsames Sicherheitsbehältnis nicht bei der Waffe liegen, sondern muss getrennt in einem verschlossenen Stahlblechbehälter (z. B. mit Schwenkriegelschloss) oder einem gleichwertig sicheren Verschluss aufbewahrt werden.

    Infografik zur Erklärung: Wie muss Munition für Schusswaffen aufbewahrt werden, wenn kein spezielles Sicherheitsbehältnis für die gemeinsame Aufbewahrung vorhanden ist?
  7. 7.Welche Aussage zum Transport von Schusswaffen ist korrekt?

    • Die Waffe darf geladen sein, muss aber im Holster stecken.
    • Die Waffe darf zugriffsbereit im Handschuhfach liegen.
    • Die Waffe muss nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit (in verschlossenem Behältnis) transportiert werden.
    • Der Transport ist nur in gepanzerten Fahrzeugen erlaubt.

    Erklärung: Beim Transport darf eine Schusswaffe weder geladen noch schnell greifbar sein. Sie muss nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.

    Infografik zur Erklärung: Welche Aussage zum Transport von Schusswaffen ist korrekt?
  8. 8.Was ist bei einem „Tierabwehrspray“ (Pfefferspray) rechtlich zu beachten?

    • Es ist eine verbotene Waffe.
    • Es ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes und darf erlaubnisfrei erworben und geführt werden, wenn es als Tierabwehrspray gekennzeichnet ist.
    • Es bedarf eines Kleinen Waffenscheins.
    • Es darf nur von der Polizei verwendet werden.

    Erklärung: Als Tierabwehrspray gekennzeichnete Sprays sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG keine Waffen, weil ihnen die Zweckbestimmung fehlt, gegen Menschen eingesetzt zu werden. Sie unterliegen daher nicht dem Waffengesetz und dürfen ohne waffenrechtliche Erlaubnis und ohne waffenrechtliche Altersgrenze erworben und geführt werden. Die bekannte 14-Jahres-Grenze gilt dagegen nur für PTB-geprüfte Reizstoffsprühgeräte, die zur Abwehr von Menschen bestimmt und damit Waffen im Sinne des WaffG sind (§ 3 Abs. 2 WaffG). Der Einsatz eines Tierabwehrsprays gegen Menschen kann nur im Rahmen von Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sein.

    Infografik zur Erklärung: Was ist bei einem „Tierabwehrspray“ (Pfefferspray) rechtlich zu beachten?
  9. 9.Welche Konsequenz droht bei fahrlässigem Verlust einer Schusswaffe?

    • Lediglich eine mündliche Verwarnung.
    • Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis und Bußgeld.
    • Keine Konsequenz, wenn der Verlust sofort gemeldet wird.
    • Zwang zur Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs.

    Erklärung: Wer eine Schusswaffe fahrlässig verliert, zeigt, dass er nicht zuverlässig mit Waffen umgeht. Deshalb drohen der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis und zusätzlich ein Bußgeld.

    Infografik zur Erklärung: Welche Konsequenz droht bei fahrlässigem Verlust einer Schusswaffe?
  10. 10.Wer ist für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition verantwortlich?

    • Ausschließlich die Polizei.
    • Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Waffenbesitzer).
    • Der Hersteller der Waffe.
    • Das Ordnungsamt.

    Erklärung: Für die sichere Aufbewahrung ist immer derjenige verantwortlich, der die Waffe tatsächlich besitzt und Zugriff darauf hat. Also der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, also der Waffenbesitzer selbst.

    Infografik zur Erklärung: Wer ist für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition verantwortlich?
  11. 11.Was versteht man unter „Schussbereitschaft“ einer Waffe?

    • Die Waffe ist im Holster und gesichert.
    • Die Waffe ist geladen (Patrone in Patronenlager oder Magazin) und kann sofort abgefeuert werden.
    • Die Waffe ist zerlegt.
    • Die Waffe befindet sich im Waffenschrank.

    Erklärung: Schussbereitschaft bedeutet, dass die Waffe geladen ist (Patrone im Patronenlager oder Magazin) und ohne weitere Handgriffe sofort abgefeuert werden kann.

    Infografik zur Erklärung: Was versteht man unter „Schussbereitschaft“ einer Waffe?
  12. 12.Welche Aussage zur „Nothilfe“ mit einer Schusswaffe ist richtig?

    • Nothilfe ist grundsätzlich verboten.
    • Nothilfe bezeichnet die Verteidigung eines anderen gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.
    • Nothilfe darf nur durch Polizeibeamte geleistet werden.
    • Nothilfe erfordert immer einen Waffenschein.

    Erklärung: Nothilfe ist wie Notwehr, nur für eine andere Person: Man darf einen anderen gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen, notfalls auch mit einer Schusswaffe. Ein Waffenschein oder eine besondere Stellung (z. B. Polizei) ist dafür nicht erforderlich, aber die Verteidigung muss immer erforderlich und angemessen sein.

    Infografik zur Erklärung: Welche Aussage zur „Nothilfe“ mit einer Schusswaffe ist richtig?

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