Originale Prüfungsfragen der Sachkundeprüfung §34a Umgang mit Waffen – mit den richtigen Antworten und Erklärungen. Der vollständige Fragenkatalog umfasst 60 Fragen, die du alle kostenlos online üben kannst.
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Eine Auswahl echter Prüfungsfragen mit den richtigen Antworten und verständlichen Erklärungen. So bereitest du dich gezielt auf Sachkundeprüfung §34a Umgang mit Waffen vor.
Erklärung: „Führen“ bedeutet nach dem WaffG, dass man eine Waffe zugriffsbereit bei sich trägt und damit die tatsächliche Gewalt darüber ausübt – und zwar außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums.

Erklärung: Anscheinswaffen sind in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 WaffG definiert: Gegenstände, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild wie echte Feuerwaffen aussehen. Dazu zählen täuschend echte Nachbildungen und ausdrücklich auch unbrauchbar gemachte echte Schusswaffen (Dekowaffen). Entscheidend ist allein das gefährliche Aussehen, nicht die Schussfähigkeit. § 42a WaffG regelt nicht die Definition, sondern verbietet das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit.

Erklärung: Der Waffenschein zum Führen scharfer Schusswaffen wird nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG für höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. Davon zu unterscheiden ist der Kleine Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen: Er wird unbefristet erteilt. Befristet ist also nur der Waffenschein für scharfe Schusswaffen.

Erklärung: Der „Kleine Waffenschein“ erlaubt nur das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen, aber keine scharfen Schusswaffen. Er ersetzt keine Waffenbesitzkarte und berechtigt nicht zum Munitionskauf für alle Kaliber.

Erklärung: Zugriffsbereit bedeutet, dass die Waffe so mitgeführt wird, dass sie in sehr kurzer Zeit, also mit wenigen Handgriffen (unter 3 Sekunden), schussbereit gemacht und in Anschlag gebracht werden kann.

Erklärung: Munition darf ohne gemeinsames Sicherheitsbehältnis nicht bei der Waffe liegen, sondern muss getrennt in einem verschlossenen Stahlblechbehälter (z. B. mit Schwenkriegelschloss) oder einem gleichwertig sicheren Verschluss aufbewahrt werden.

Erklärung: Beim Transport darf eine Schusswaffe weder geladen noch schnell greifbar sein. Sie muss nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.

Erklärung: Als Tierabwehrspray gekennzeichnete Sprays sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG keine Waffen, weil ihnen die Zweckbestimmung fehlt, gegen Menschen eingesetzt zu werden. Sie unterliegen daher nicht dem Waffengesetz und dürfen ohne waffenrechtliche Erlaubnis und ohne waffenrechtliche Altersgrenze erworben und geführt werden. Die bekannte 14-Jahres-Grenze gilt dagegen nur für PTB-geprüfte Reizstoffsprühgeräte, die zur Abwehr von Menschen bestimmt und damit Waffen im Sinne des WaffG sind (§ 3 Abs. 2 WaffG). Der Einsatz eines Tierabwehrsprays gegen Menschen kann nur im Rahmen von Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sein.

Erklärung: Wer eine Schusswaffe fahrlässig verliert, zeigt, dass er nicht zuverlässig mit Waffen umgeht. Deshalb drohen der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis und zusätzlich ein Bußgeld.

Erklärung: Für die sichere Aufbewahrung ist immer derjenige verantwortlich, der die Waffe tatsächlich besitzt und Zugriff darauf hat. Also der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, also der Waffenbesitzer selbst.

Erklärung: Schussbereitschaft bedeutet, dass die Waffe geladen ist (Patrone im Patronenlager oder Magazin) und ohne weitere Handgriffe sofort abgefeuert werden kann.

Erklärung: Nothilfe ist wie Notwehr, nur für eine andere Person: Man darf einen anderen gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen, notfalls auch mit einer Schusswaffe. Ein Waffenschein oder eine besondere Stellung (z. B. Polizei) ist dafür nicht erforderlich, aber die Verteidigung muss immer erforderlich und angemessen sein.

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